Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma iDphone.ch für Service-, Umbau- und Reparaturleistungen
§1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz: AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit den Kunden von iDphone.ch (nachfolgend "IDP" genannt.).
Der Kunde erkennt diese mit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen an.
(2) Verbraucher i.S.d. AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer i.S.d. AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.Kunde i.S.d. AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil und auch nicht anerkannt, auch nicht in Teilen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§2 Vertragsschluss
(1) Alle Angebote von IDP sind unverbindlich und freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) Mit Eingang der Bestellung bei IDP mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages für den Auftrag des Kunden. Der Kostenvoranschlag wird dem Kunden übersandt und von diesem schriftlich oder per Fax bestätigt, sofern dieser eine Weiterführung des Auftrags und somit eine Reparatur oder Umbaus des Gerätes wünscht. Sollte IDP den Auftrag zur Erstellung eines Kostenvoranschlages nicht annehmen, so wird IDP den Kunden darüber umgehend informieren. Der Kostenvoranschlag stellt ein Angebot zum Abschluss eines Service-, Umbau- oder Reparaturvertrages dar, welches der Kunde mit dessen Bestätigung innerhalb von 20 Tagen (Eingang bei IDP) seit Datum des Kostenvoranschlages annimmt.
(3) Hat der Kunde in der Serviceanzeige die Freigabe der Reparatur oder des Umbaus bis zu einem bestimmten Betrag erklärt, so ist IDP berechtigt, die Reparatur, ohne den Kostenvoranschlag dem Kunden zu übersenden, wenn sich bei der Erstellung des Kostenvoranschlages ergibt, dass der vom Kunden in der Serviceanzeige genannte Rahmen nicht überschritten wird. Bei darüber hinausgehenden Reparatur- oder Umbaukosten oder sofern nicht bereits ein Reparatur- oder Umbauauftrag erteilt wird, wird ein Kostenvoranschlag erstellt.
(4) Soweit durch den Kunden von einem Garantie/Gewährleistungsfall ausgegangen wird, aber tatsächlich keine Garantie/Gewährleistung eingreift, ist IDP berechtigt, eine Unkostenpauschale in Rechnung zu stellen.
§3 Leistungsumfang
(1) IDP erbringt im Rahmen des geschlossenen Vertrages Service-, Umbau- oder Reparaturleistungen für das Iphone 4.
(2) Auf Grund der Qualitätsrichtlinien der Hersteller ist IDP zur vollständigen Instandsetzung des zur Reparatur eingehenden Gerätes im Sinne der technischen Beschreibung verpflichtet.
(3) Wird IDP in Garantie/Gewährleistungsfällen in Anspruch genommen und festgestellt, dass kein Garantie/Gewährleitungsfall vorliegt, wird ein Kostenvoranschlag erstellt.
(4) Die Aufnahme von Geräten, die an IDP unfrei übersandt werden, kann von IDP verweigert werden. Im Falle einer Annahme behält sich IDP vor, die Kosten der unfreien Versendung dem Kunden in Rechnung zu stellen.
§4 Kostenvoranschlag
(1) Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist entsprechend der im Zeitpunkt des Eingangs des Auftrages bei IDP gültige Preisliste zu vergüten.
(2) Der Kostenvoranschlag stellt lediglich eine fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten dar. IDP übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages. Ergibt sich bei der Reparatur oder dem Umbau, dass diese nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages ausführbar ist, so kann der Kunde den Vertrag aus diesem Grund kündigen. Im Falle der Kündigung kann IDP einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht einbegriffenen Auslagen verlangen ist eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags zu erwarten, so wird IDP den Kunden davon vor Ausführung der Arbeiten unterrichten.
(3) IDP weist darauf hin, dass im Rahmen der Erstellung eines Kostenvoranschlags bereits Eingriffe in das Gerät erforderlich sein können.
(4) Geht der Kostenvoranschlag nicht innerhalb der in §2 Abs. 2 genannten Frist ausgefüllt und unterschrieben bei IDP ein, so wird IDP das Gerät unrepariert auf Kosten des Kunden an diesen zurücksenden.
§5 Datensicherung
(1) Die Sicherung der in einem Gerät gespeicherten Daten obliegt allein dem Kunden vor Übergabe des Gerätes an IDP.
(2)IDP weist darauf hin, dass bei einer Reparatur, Umbau oder Serviceleistung Daten (z.B. Telefonnummern, Adressdaten usw.) verloren gehen können. Eine Datensicherung wird durch IDP nur auf ausdrücklichen Auftrag und gegen gesonderte Vergütung durchgeführt. Die Datensicherung ist von der Gewährleistung oder Garantien der Hersteller nicht erfasst.
§6 Vergütung
Die Vergütung bemisst sich nach dem für die Reparatur bzw. Serviceleistung erforderlichen Zeitaufwand, zuzüglich der notwendigen Auslagen.
Berechnung ist die bei Erstellung des Kostenvoranschlags gültige Preisliste. Für Ersatzteile gelten die im Zeitpunkt der Erstellung des Kosten- voranschlags gültigen Ersatzteilpreise. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vergütung wird mit Zugang der Rechnung fällig, soweit der Kunde der Abnahme der Leistung nicht widersprochen hat.
§7 Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlungen erfolgen per Nachnahme, bar oder nach Wahl von IDP gegen Rechnung.
(2) Bei Überschreiten des kalendarisch bestimmbaren Zahlungsziels oder nach Mahnung kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Ein Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5% über den Basiszinssatz zu verzinsen. Ein im Verzug befindlicher Unternehmer hat
während des Verzuges die Geldschuld mindestens jedoch in Höhe von 8% über den Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber Unternehmern behält sich IDP vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(3) Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung wegen allgemeiner Liquiditätsschwierigkeiten in Verzug oder haben sich seine Vermögensverhältnisse nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert, werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber IDP sofort fällig. IDP ist dann berechtigt, ausstehende Reparatur, Umabu - Serviceleistungen, die Erstellung von Kostenvoranschlägen und Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorauskasse auszuführen oder vom Vertrag zurück zu treten.
§8 Pfandrecht von IDP, unterlassene Abholung
(1)IDP steht wegen der auftragsgemäß erbrachten Leistungen, sowie wegen sämtlicher Forderrungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen IDP und dem Kunden ein Pfandrecht an Geräten zu, die im Rahmen des Auftrags in den Besitz von IDP gelangt sind. Löst der Kunde das ihm per Nachnahme übersandte Gerät nicht ein, nimmt dieses nicht ab oder kann dieses ihm nicht zugestellt werden, so wird IDP den Kunden schriftlich auffordern, das Gerät innerhalb eines Monats bei ihr abzuholen oder nach Wahl des Kunden nochmals kostenpflichtig an ihn zu übersenden.
Holt der Kunde nach dieser Aufforderung das Gerät nicht binnen eines Monats ab oder führt auch der zweite Zustellungsversuch nicht zu einem Erfolg, so wird IDP den Verkauf des Geräts dem Kunden ankündigen und dabei den Geldbetrag bezeichnen, wegen dem der Verkauf stattfinden soll.
(2) Nach Ablauf eines Monats ab der Ankündigung IDP zu einer Verwertung berechtigt. IDP ist auch berechtigt, das Gerät im Wege des freihändigen Verkaufs zu veräußern.
(3) Das Recht zum freihändigen Verkauf besteht auch dann, wenn die gemäß Absatz 1 von IDP zu machende Mitteilung dem Kunden an die im Auftrag enthaltene Adresse nicht zugestellt werden kann und der Kunde entgegen § 15 Abs. 3 IDP über eine Veränderung seiner Adresse nicht informiert hat.
§9 Gewährleistung
(1) Weist eine Reparatur- oder Umbauleistung von IDP einen Mangel auf, so kann der Kunde binnen angemessener Frist Nacherfüllung
verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von IDP durch Mangelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werkes.
(2) Bedienungsfehler, Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch, Lagerung oder durch Eingriffe Dritter obliegen nicht der Gewährleistung.
Für Verbraucher gilt:
Offensichtliche Mängel und erkennbare Störungen sind innerhalb von zwei Monaten ab Übergabe gegenüber IDP schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Monate.
(4) Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich an IDP zu übermitteln.
(5) Hat der Kunde die Störung oder den Mangel zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung oder ein gemeldeter Mangel nicht vor, ist IDP berechtigt, ihre durch die Mängelbeseitigung oder versuchte Mängelbeseitigung entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen.
(6) Die Gewährleistung von IDP erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch äußere Einflüsse oder durch ein nicht einhalten der für die Nutzung des Leistungsgegenstandes von IDP vorgegebenen Nutzungsbedingungen verursacht werden. Sie entfällt, soweit der Kunde den Leistungsgegenstand ohne Zustimmung von IDP selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel nicht durch solche Änderungen verursacht worden sind und die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht unzumutbar erschwert wird.
(7) IDP kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde an IDP die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels oder der zugesicherten Eigenschaft entspricht, bezahlt hat.
(8) Der Kunde hat das Recht, nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung und nach Verweigerung oder Fehlschlagen der Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung zu verlangen. Der Anspruch auf Schadenersatz ist gegenüber Unternehmer- Kunden ausgeschlossen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt frühestens nach zwei erfolglosen Mangelbeseitigung versuchen vor. Im übrigen gilt die nachfolgende Haftbestimmung gemäß §13.
§10 Vertragliches Rücktrittsrecht
(1) IDP hat in jedem der nachfolgenden Fälle das Recht, vom Vertrag zurückzutreten:
(a) bei Ereignissen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Naturkatastrophen und vergleichbare Vorkommnisse, soweit diese es IDP nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ihre Leistung zu erbringen.
(b) wenn sich die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Kunden nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
(c) bei fehlerhaften, den Vertragszweck erheblich gefährdenden Angaben des Kunden über seine Vermögensverhältnisse oder Kreditwürdigkeit
(d) bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden und Geschäften des Kunden, die gegen die guten Sitten verstoßen oder unlautere Handlungen darstellen.
(2) Bei teilweiser oder zeitlicher Unmöglichkeit kann der Vertrag in beidseitigem Einvernehmen oder veränderten Bedingungen angepasst werden.
(3) Bei Schadenersatzansprüchen von IDP wegen vom Kunden zu vertretender Unmöglichkeit oder aufgrund Rücktritts vom Vertrag aus
gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechten steht IDP ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 25% der jeweiligen vertraglichen Vergütung zu, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. IDP ist es unbenommen einen höheren Schaden nachzuweisen.
§11 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1)IDP ist berechtigt, die Ansprüche und Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden an Dritte zu übertragen, soweit der Vertragszweck hierdurch nicht gefährdet wird.
(2) Der Kunde kann die ihm zustehenden Ansprüche nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von IDP an Dritte abtreten, soweit es sich nicht um eine Geldforderung handelt.
(3) Gegen Ansprüche von IDP kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
(4) Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unmittelbar aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis herrührender Gegenansprüche zu. Im Übrigen kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen gegen IDP nur ausüben, wenn diese Gegenansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
§12 Haftungsbeschränkung
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von IDP auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von IDP. Bei Unternehmern haftet IDP bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die
Haftungsbeschränkungen nicht bei IDP zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
(3) Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 2 Monaten ab Ablieferung der Leistung bzw. Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, wenn IDP Arglist vorwerfbar ist.
§13 Datenschutz, Bonitätsprüfung
IDP behält sich vor, im Einzelfall die Bonität und Identität des Kunden zu überprüfen. In diesem Zusammenhang kann die Übersendung einer Kopie des Personalausweises des Kunden erforderlich sein. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben. Die Vertragsdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Straße/Hausnummer, PLZ/Ort) werden genutzt, um bei Bedarf bei Dritten eine Bonitätsprüfung zu veranlassen. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt. Dieser Hinweis erfolgt entsprechend den Vorschriften des §33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Alle persönlichen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Durch den Eingang des Auftrags erklärt sich der Kunde mit der Speicherung seiner Daten einverstanden. Er ist jederzeit berechtigt, seine Daten einzusehen und ggf. Angaben verändern bzw. löschen zu lassen.
§14 Schlussbestimmungen
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die einem Vertragspartner einer Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den betroffenen Vertragspartner, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Vertragspartner oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben und ähnliche Umstände, von denen die Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, gleich.
Dies gilt insbesondere auch für Verzögerungen bei der Leistungserbringung durch IDP, wenn diese aus fehlendem Zuarbeiten ihrer Zulieferer oder Erfüllungsgehilfen resultieren.
(2) IDP darf sich Dritter, insbesondere verbundener Unternehmen, als Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen bedienen. Die vertraglichen Pflichten von IDP bleiben hiervon unberührt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, IDP sämtliche seine Person betreffende und für den Auftrag relevanten Veränderungen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen IDP und dem Kunden gilt das Recht der Eidgenossenschaft.
(5) Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von IDP vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz hat bzw. ein solcher nicht bekannt ist.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbeziehungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.
Stand 10/2011
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